Kleine Anfrage – Fortnahme und anderweitige Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Exoten – Drucksache 20/503

Kleine Anfrage  von Abg. Heike Hofmann (Weiterstadt) (SPD), Christoph Degen (SPD), Heinz Lotz (SPD), Gernot Grumbach (SPD) und Knut John (SPD) vom 11. April 2019 und Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vorbemerkung Fragesteller:

Die derzeitige Situation betreffend der Fortnahmen (=Zwangsunterbringung) und anderweitigen Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Exoten aufgrund von Verwahrlosung oder Krankheitsfällen ist mit hohem logistischen sowie finanziellen Aufwand für die betroffenen Tierhalter verbunden.

Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche Möglichkeiten gibt es im Land Hessen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Exoten, die ausbruchs- und verletzungssicher sowie tiergerecht sind und die gleichzeitig die tierärztliche Versorgung sowie das Entmisten garantieren?

Die zuständigen Behörden können in allen Fällen von tierschutzwidrigen Haltungen auf der Basis des Tierschutzgesetzes eingreifen. In Hessen sind das in den Landkreisen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen.

Die Unterbringung von fortgenommenen landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Exoten wird durch die zuständigen Behörden im Einzelfall geregelt.

Frage 2. Wo bestehen Versorgungslücken für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von land-wirtschaftlichen Nutztieren und großen Exoten, die ausbruchs- und verletzungssicher sowie tier-gerecht sind und die gleichzeitig die tierärztliche Versorgung sowie das Entmisten garantieren?

Laut den zuständigen Veterinärbehörden können Versorgungslücken in Fällen bestehen, bei denen es sich um eine große Anzahl von Tieren oder um Tiere mit einem zunächst unbekannten Gesundheitsstatus handelt.

Frage 3. Wer trägt die Kosten für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Exoten?

Die Kosten für die anderweitige Unterbringung werden bei einer rechtmäßigen und vollziehbaren Wegnahmeverfügung gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter geltend gemacht.

Frage 4. Wie lange verweilen Tiere in Einrichtungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung?

Die Zeitspanne kann im Einzelfall wenigen Stunden oder auch mehrere Monate betragen.