Antrag – Drucksache 20/2677
Elke Barth (SPD), Tobias Eckert (SPD), Stephan Grüger (SPD), Knut John (SPD), Marius Weiß (SPD) und Fraktion
Begründung:
Immer mehr Menschen sind inzwischen gezwungen, über ein Drittel ihres verfügbaren Ein-
kommens für die Miete auszugeben. Vor allem in Ballungsraum Rhein-Main und anderen
Schwarmstädten Hessens ist die Höhe der Mieten längst kein Problem mehr nur von Transfer-
leistungsbeziehern, sondern auch für Menschen mit mittleren Einkommen eine existenzielle
Herausforderung.
Bisher getroffene Maßnahmen weisen zwar in die richtige Richtung, aber reichen nicht aus. Ein
klarer Indikator hierfür ist, dass die Mietpreisbremsenverordnung (Kriterien hierfür: Wohn-
raumversorgung unter 103 %, Neubauintensität < 1 Wohnung pro Person, Bevölkerungswachs-
tum, Leerstand unter 3 %) die bis Juni 2015 in 16 Städten und Gemeinden galt, seitdem auf 31
Kommunen ausgeweitet werden musste. In immer mehr Städten Hessens wird also der Wohn-
raum knapp.
Das Land Hessen verfügt aufgrund seiner eigenen materiellen Regelungskompetenz grundsätz-
lich über die Gesetzgebungszuständigkeit für eine Mietpreisbegrenzung. Eine Sperrwirkung für
die Ländergesetzgebung würde erst dann eintreten, wenn der Bundesgesetzgeber eine abschlie-
ßende gesetzliche Regelung vorgenommen hat, was im Falle des Wohnungswesens nicht der
Fall ist, sodass sich keine Kompetenzsperre ergibt. Auch gibt es keine ausschließliche oder ab-
schließende Bundeszuständigkeit für das Wohnungswesen.
Auch gibt es keinen Kompetenzwiderspruch zwischen Mietpreisbremse und Mietendeckel. Die
Mietpreisbremse setzt vorrangig bei dem zweipoligen Vertragsverhältnis zwischen Mieter und
Vermieter an, währenddessen ein wie auch immer gestalteter Mietendeckel für einen bestimm-
ten Zeitraum ein Ansteigen der Marktpreise verhindert, er gibt also lediglich einen Handlungs-
rahmen vor, der auf die Stabilisierung eines bestimmten Mietgefüges abzielt. Damit trägt er
dem öffentlichen Interesse Rechnung, dass Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen
durch stetig steigende Mieten nicht aus bestimmten attraktiven Wohnlagen verdrängt werden.
Es erscheint daher sinnvoll und angemessen, Vermietern zeitlich befristet durch Landesrecht zu
untersagen, bestimmte Ansprüche aus dem Miethöherecht des BGB geltend machen zu dürfen:
Um den Mietern eine Atempause zu verschaffen und um die Preisspirale nach oben zu unterbre-
chen, sollen die Mieten überall dort, wo der Wohnungsmarkt angespannt ist, für einen begrenz-
ten Zeitraum von fünf Jahren nur noch um die inflationsbedingte Preissteigerung erhöht werden
dürfen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit soll dies aber nur für Mieten gelten, die oberhalb
des Werts von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete gelten. Wenn also nach einem langjähri-
gen Mietverhältnis und einer jahrelang nicht erhöhten Miete ein Mieterwechsel ansteht, soll hier
eine Anpassung an den aktuellen Mietmarkt bis zur Höhe von 80 % der ortsüblichen Ver-
gleichsmiete weiterhin möglich sein.
Regelungen, die in Zusammenhang mit Investitionen des Vermieters in die Qualität der Woh-
nung oder den Neubau stehen, sollen ebenfalls unangetastet bleiben. D.h. die aktuell gültige
Modernisierungsumlage nach § 559 BGB in Höhe von 8 % der getätigten Investitionen (bis zu 2
bzw. 3 €/qm absolut) bei Bestandsmieten soll unabhängig von der angestrebten Mietenbegren-
zung weiterhin umlagefähig sein. Auch bei Wiedervermietungen soll die Möglichkeit für den
Vermieter bestehen, Modernisierungskosten in Höhe von maximal 8 % der getätigten Investiti-
onen in Ansatz zu bringen. Somit ist sichergestellt, dass notwendige Investitionen nicht ver-
bzw. behindert werden.
Ein so angelegter „atmender Mietendeckel“ verfolgt einen moderaten Ansatz, der Neubauaktivi-
täten und Investitionen in Modernisierungen nicht abtötet, da sie völlig außen vor bleiben.
Gleichzeitig gibt er aber einen Rahmen für Mietsteigerungen vor, wie sie in einem normal funk-
tionierenden Mietmarkt – im Gegensatz zu dem derzeit überhitzten Markt – vorkommen wür-
den.
Die Antrag als PDF-Download finden Sie hier…